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   BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84   

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BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84 (https://dejure.org/1985,1780)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1985 - III ZR 180/84 (https://dejure.org/1985,1780)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - III ZR 180/84 (https://dejure.org/1985,1780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schiedsgerichtsordnung - Zuständigkeit - Vereinbarung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1059
  • MDR 1986, 829
  • BB 1986, 1187
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73

    Bestellung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Daher gilt das für staatliche Gerichte selbstverständliche Gebot unparteilicher Rechtspflege grundsätzlich auch für Schiedsgerichte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 65, 59, 62 m.w.Nachw.).

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1975 (III ZR 78/73 = BGHZ 65, 59) ausgesprochen, daß der Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit dann nicht verletzt ist, wenn der alleinige Schiedsrichter zwar Mitglied des Vertretungsorgans einer am Schiedsgerichtsverfahren als Partei beteiligten juristischen Person ist, er aber erst in einem nach Entstehen eines konkreten Streitfalles zur Entscheidung dieses Streites geschlossenen Schiedsvertrag bestellt wird.

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 33/84

    Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß; Umfang der Nachprüfung durch das

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Sinn und Zweck eines Schiedsverfahrens ist darauf ausgerichtet, durch den Schiedsspruch den Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen (Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 33/84 = DB 1986, 113).

    Die Parteien können sich ferner nicht ohne weiteres vom Vertrag durch Kündigung lösen, sondern nur in Fällen, in denen mit einem effektiven Rechtsschutz im Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1985 aaO).

  • RG, 23.06.1931 - VII 237/30

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Der Klägerin ist auch während des derzeit schwebenden Schiedsverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage, die die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsvertrages zum Ziel hat, nicht abzusprechen (RGZ 133, 128, 133; Baumbach/Lauterbach, ZPO 44. Aufl. § 1025 Anm. 2 C, Db, § 256 Anm. 5 Stichwort: Schiedsvertrag).
  • RG, 04.11.1910 - III 636/09

    1. Steht dem von den Schiedsrichtern zugezogenen Sachverständigen ein Anspruch

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Haben sich die Parteien auf diesen Weg der Streitentscheidung vertraglich festgelegt, sind sie gehalten, das notwendige zu tun, um den Schiedsspruch herbeizuführen (RGZ 74, 321, 322; Schlosser bei Stein/Jonas aaO § 1025 Rn. 36).
  • OLG München, 13.01.1982 - 7 U 3416/81
    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Nachdem das Oberlandesgericht München im Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 U 3416/81 - AKTS 1983, 166) die Unwirksamkeit dieser Regelungen festgestellt hatte, änderte der Vorstand des Vereins am 23. Juni 1982 die Vorschriften Über die Benennung des Obmanns.
  • RG, 17.05.1894 - VI 37/94

    Schiedsvertrag.

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    Vertraglicher Verpflichtung entsprechend haben sie das ihrige zu tun, um eine Einigung über die Person der Schiedsrichter herbeizuführen (RGZ 33, 265, 268).
  • RG, 03.01.1939 - VII 121/38

    1. Wird durch die Heilung eines Formmangels nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO. der

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
    ob die Parteien bei Abschluß des Schiedsgerichtsvertrages von den einzelnen Bestimmungen der Verfahrensordnung tatsächlich Kenntnis hatten, ist ohne Bedeutung (RGZ 159, 92, 95).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZB 52/17

    Beschränkung der Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten

    Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder - hier - sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]).

    (2) Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]).

  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 143/92

    Bestand einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vereinbarten Schiedsabrede

    Eine derartige Auslegung wäre allenfalls dann nicht statthaft, wenn die Parteien bei Abschluß des Schiedsvertrages auf eine bestimme Fassung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts Bezug genommen hätten (Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 180/84 - BB 1986, 1187 = WM 1986, 688 = BGHWarn 1985 Nr. 337).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 75/16

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Infolgedessen richtet sich die Organisation des Schiedsgerichts ohne weiteres nach der für dieses Schiedsgericht jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059 f.).
  • KG, 15.10.1999 - 28 Sch 17/99

    Auslegung einer Schiedsklausel zur Zuständigkeit des Schiedsrichters

    Ist ein - durch Auslegung ermitteltes - ständiges Schiedsgericht verabredet, so ist grundsätzlich auch die von ihm angewandte Verfahrensordnung gewollt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1059 f).
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